Rüsselsheim Racing Days - Gewerbe in Bewegung
1. - 3. August 2008 - Wir machen mit!
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
1. Allgemeine Informationen
2. Anmeldung
3. Anerkennung
4. Zulassung
5. Änderungen - Höhere Gewalt
6. Rücktritt
7. Standeinteilung im Freigelände
8. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte
9. Gesamtschuldnerische Haftung
10. Mieten und Kosten
11. Zahlungsbedingungen
12. Gestaltung und Ausstattung der Präsentation / Events, usw.
13. Werbung
14. Aufbau
15. Abbau
16. Anschlüsse
17. Bewachung
18. Haftung
19. Versicherungen
20. Fotografieren, Zeichnen, Filmen
21. Hausordnung
23. Änderungen
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Besondere VeranstaltungsedingungenVERANSTALTER:
Gewerbeverein Rüsselsheim 1 88 e.V.
Geschäftsstelle:
Silberstraße 11, 65428 Rüsselsheim
Telefon : 06142 79 53 63
Telefax: 06142 79 53 64
info@gv1888.de
www.gv1888.de
Konto-Verbindung:
Kreissparkasse Groß-Gerau
BLZ 508 525 13 Konto 16 01 44 41
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
1. Allgemeine Information | nach oben | PDF
Die Veranstaltung findet im Gewerbegebiet Hasengrund unter Einbeziehung des Gewerbegebiets „Blauer See“ statt. Die im nachfolgenden genannten Flächen zur Anmietung beziehen sich ausschließlich auf den öffentlichen Verkehrsraum im Gewerbegebiet Hasengrund und Blauer See. Für Aussteller bzw. Teilnehmer auf Privatgrundstücken gelten die Veranstaltungsbedingungen ansonsten uneingeschränkt.
2. Anmeldung | nach oben | PDF
Die Anmeldung erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulares. Der Anmelder (nachfolgend Teilnehmer genannt) ist an seine Anmeldung bis 8 Tage nach dem im Anmeldeformular bekanntgegebenen Anmeldeschluss (31. Mai 2008), vor Eröffnung der Ausstellung gebunden, sofern inzwischen nicht die Zulassung erfolgt ist.
An Anmeldungen, die später oder nach Anmeldeschluß eingehen, bleibt der Anmelder 14 Tage gebunden.
3. Anerkennung | nach oben | PDF
Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer die Rüsselsheim Racing Days Veranstaltungsbedingungen sowie die gültigen .Besonderen Veranstaltungsbedingungen und die .Hausordnung" als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Veranstaltung Beschäftigten an.
Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten.
4. Zulassung | nach oben | PDF
Über die Zulassung der Teilnehmer und der einzelnen Präsentationsgegenstände entscheidet die Veranstaltungsleitung. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Veranstaltungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen.
Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Teilnehmer und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Teilnehmer, Aussteller-, Anbieter und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluß darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Teilnehmer ist der Vertragsabschluß zwischen Veranstalter und Teilnehmer vollzogen.
Die Veranstaltungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 50 % der Rechnungssumme zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Veranstaltungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen.
In einem solchen Fall kann die Veranstaltungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Veranstaltungen stornieren, weil wesentliche Voraussetzungen, die diesem Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Präsentation nicht gemeldeter, nicht zugelassener Waren, Events, usw. ist unzulässig.
5. Änderungen - Höhere Gewalt | nach oben | PDF
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen
a) die Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen. Muß die Absage mehr als 4 Wochen, längstens jedoch 2 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25 % als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 4 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50 %. Außerdem sind die auf Veranlassung des Veranstalter bereits entstanden Kosten zu entrichten. Muß die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, sind alle vom Teilnehmer zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.
b) die Veranstaltung zeitlich zu verlegen. Teilnehmer, die den Nachweis führen, daß sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Veranstaltung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen.
c) die Veranstaltung zu verkürzen. Die Teilnehmer können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Teilnahmegebühr / Umlagen tritt nicht ein.
In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen im Zusammenwirken mit den bestellten Ausschüssen und so frühzeitig wie möglich bekanntgeben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
6. Rücktritt | nach oben | PDF
Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise vom Veranstalter ein Rücktritt zugestanden, so sind 50 % der Forderungen als Kostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Teilnehmers bereits entstandene Kosten aus bereits erteilten Aufträgen zu entrichten. Dem Aussteller wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, daß dem Veranstalter kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt.
7. Standeinteilung im Freigelände | nach oben | PDF
Die Standeinteilung erfolgt durch die Veranstaltungsleitung nach Gesichts¬punkten, die durch das Konzept und dasVeranstaltungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Teilnehmers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Die Standeinteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Standnummer mitgeteilt Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen Die Veranstaltungsleitung hat dem betroffenen Teilnehmer eine möglichst gleichwertigen Fläche zu geben.
8. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte,
Verkauf für Dritte | nach oben | PDF
Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Veranstaltungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.
Untervermietung (auch unentgeltiche) o.ä. auf eigenem Betriebsgelände erfolgt zu den gleichen Vertrags- bzw Veranstaltungsbedingungen. Untermieter o.ä. haben eine eigene Werbekosten und/oder Cateringumlage gemäß der Preisliste des Veranstalters zu entrichten. Hierfür haftet der Teilnehmer auf dessen Gelände die Untervermietung erfolgt.
9. Gesamtschuldnerische Haftung | nach oben | PDF
Mieten mehrere Teilnehmer gemeinsam einen Stand im Freigelände, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht die Veranstaltungsleitung zu verhandeln.
Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den - oder bei Gemeinschaftsständen - an die Teilnehmer
10. Mieten und Kosten | nach oben | PDF
Die Kosten und Umlagen sind den jeweiligen Anmeldeformularen zu entnehmen.
Die Kosten für die auf Antrag des Teilnehmers hergestellten Versorgungen, wie Lieferung von Wasser, Telekom und tatsächlichen Stromverbrauch werden gesondert abgerechnet!
11. Zahlungsbedingungen | nach oben | PDF
a) Fälligkeit
Die Rechnungsbeträge sind pünktlich zu bezahlen, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
Rechnungen, die später als 4 Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind sofort in voller Höhe zahlbar.
b) Zahlungsverzug
Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet. Diese betragen 3 % über dem von der Deutschen Bundesbank festgelegten Diskontsatz.
12. Gestaltung und Ausstattung der Präsentation / Events, usw. | nach oben | PDF
Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung, in einer für jedermann erkennbaren Weise, Name und Anschrift des Teilnehmers anzubringen.
Die Veranstaltungsleitung kann verlangen, daß Präsentationen, Events, usw. deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Veranstaltungsbestimmungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Teilnehmer der Auffoderung unverzüglich nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Veranstaltungsleitung auf Kosten des Teilnehmers erfolgen. Muß aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten nicht gegeben.
13. Werbung | nach oben | PDF
Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- / Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art - auch zu Werbezwecken - durch denTeilnehmer bedarf der Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden.
Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.
Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Veranstaltungsleitung Durchsagen vor.
14. Aufbau | nach oben | PDF
Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den "Besonderen Veranstaltungsbedingungen" angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage der Eröffnung bis 08:00 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter die Teilnahme untersagen. Der Teilnehmer haftet der Veranstaltungsleitung in diesem Falle für die vereinbarte Kosten und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Teilnehmer sind in jedem Falle ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
15. Abbau | nach oben
Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Teilnehmer müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Umlagekosten bezahlen.
Die Standfläche im Freigelände, sowie genutzte Bereiche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Veranstaltungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Teilnehmers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Präsentationsgegenstände werden von der Veranstaltungsslei¬tung auf Kosten des Teilnehmers entfernt und unter Ausschluß der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Gewerbeverein Rüsselsheim eingelagert!
16. Anschlüsse | nach oben | PDF
Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit vom Teilnehmer Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Teilnehmers.
Bei Ringleitungen werden die Kosten anteilig umgelegt. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluß nur von den von der Veranstaltungsleitung zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit Zustimmung der Veranstaltungsleitung und erteilen Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der von der Veranstaltungsleitung bekanntgegebenen Richtsätze. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen - insbesondere des VDE und des örtlichen EVU - nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Teilnehmers von der Veranstaltungsleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Veranstaltungssinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen. Die Veranstaltungsleitung haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom- und Wasserversorgung.
17. Bewachung | nach oben | PDF
Die allgemeine Bewachung des Freigeländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Veranstaltungsleitung zulässig.
Eine Bewachung von Privatgrundstücken erfolgt ausdrücklich nicht !
18. Haftung | nach oben | PDF
Der Veranstalter Übernimmt keine Haftung für Schäden an Eigentum sowie Folgeschäden. Soweit dem Veranstalter ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
19. Versicherungen | nach oben | PDF
Es wird den Teilnehmern dringend nahegelegt eine eigene Veranstaltungsversicherung auf eigene Kosten abzuschließen.
20. Fotografieren - Zeichnen - Filmen | nach oben | PDF
Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur den von der Veranstaltungsleitung zugelassenen Unternehmen / Personen gestattet.
21. Hausordnung | nach oben | PDF
Die Veranstaltungsleitung übt das Hausrecht im Veranstaltungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen.
22. Verwirkungsklausel | nach oben | PDF
Ansprüche der Teilnehmer gegen den Veranstalter, die nicht spätestens zwei Wochen nach Schluß der Veranstaltung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.
23. Änderungen | nach oben | PDF
Von den Allgemeinen und Besonderen Veranstaltungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand | nach oben | PDF
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, soweit nicht in den "Besonderen Veranstaltungsbedingungen" etwas anderes festgelegt ist.
Rüsselsheim Racing Days 2008 | 1. - 3. August 2008 | www.ruesselsheim-racing-days.de